Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Langenbieber 1935 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1)      Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Langenbieber 1935
2)      Er hat nach Eintragung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen werden.
3)      Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
4)      Der Sitz des Vereins ist Langenbieber.

§ 2 Zweck des Vereins
1)      Der Verein Freiwillige Feuerwehr Langenbieber 1935 hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Hofbieber zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschrift des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der
jeweils gültigen Fassung.
3)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
e) den fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1)      Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß.
2)      Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung für die Freiwilligen
Feuerwehren der Gemeinde Hofbieber der Einsatzabteilung oder der Jugendfeuerwehr angehören.
3)      Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung
angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und
ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4)      Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung ernannt.
5)      Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen
werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
6)      Jedem Mitglied ist mit Eintritt in den Verein die jeweils gültige Satzung zur Einsicht
vorzulegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1)      Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
2)      Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein.
3)      Vereinsinterne Regelungen und Beschlüsse sind auch nach dem Ausscheiden nicht weiterzugeben.
4)      Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds
gegen den Verein.

§ 6 Ausschluß aus dem Verein
1)      Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
2)      Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist
Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
3)      Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder- versammlung
aberkannt werden.
4)      In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich
zu begründen.

§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist ( Ehrenmitglieder sind beitragsfrei ),
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch sonstige Gelder.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
1)      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlußorgan.
2)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter geleitet.
3)      Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung sowie
von Ort und Zeitpunkt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
4)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
5)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
6)      Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
7)      Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag
müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des
Schriftführers sowie der Beisitzer,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht im Vorstand sind und zwei Jahre nicht die Kasse
geprüft haben,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1)      Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig.
2)      Stimmberechtigt sind die in § 3 a) – e) genannten Mitglieder, die das 17. Lebensjahr
vollendet haben.
3)      Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied kann schriftlich festlegen ob es,
im Falle der Wahl, ein Amt im Vorstand annehmen würde.
4)      Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied kann seine Stimme schriftlich abgeben.
5)      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern keine Ein-
wendungen aus der Versammlung dagegen bestehen. Stimmenthaltungen zählen als nicht
abgegebene Stimmen.
6)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
7)      Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
8)      Der Wehrführer und sein Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart werden nach den
Bestimmungen der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Großgemeinde Hofbieber,
in der jeweils gültigen Fassung, gewählt.

§ 12 Der Vereinsvorstand
1)      Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretendem Vorsitzenden,
c) dem Wehrführer,
d) dem stellvertretendem Wehrführer,
e) dem Jugendfeuerwehrwart oder seinem Stellvertreter,
f) dem Rechnungsführer,
g) dem Schriftführer,
h) bis zu drei Beisitzern.
2)      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die
Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3)      Nach Bedarf können Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen geladen werden
4)      Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
5)      Mitglieder des Vorstandes können durch einen Mißtrauensantrag in einer Mitgliederversammlung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgelöst werden.
6)      Begleitet ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter, so hat es nur das Abgaberecht einer Stimme.
7)      Der Vorstand wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

§ 13 Wahlen
1)      Wahlen werden vom Wahlausschuß geleitet.
2)      Der Wahlausschuß besteht aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern.
3)      Mitglieder können Vorschläge zur Wahl mündlich oder schriftlich beim Wahlleiter einbringen.
4)      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungsneuwahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt für
den Rest der Wahlzeit des Gesamtvorstandes.

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung
1)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Vereinsintern gilt, daß der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden tätig wird.
3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Niederschriften
1)      Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2)      Eine Niederschrift von der letzten Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung
ist in der jeweils nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Genehmigung zu verlesen.

§ 16 Rechnungswesen
1)      Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2)      Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle
sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3)      Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4)      Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern eine Abschlußrechnung vor.
5)      Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.

§ 17 Jugendfeuerwehr
1)      Die jeweils gültige Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 18 Einsatzabteilung
1)      Neben der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Langenbieber gilt für die
Mitglieder der Einsatzabteilung auch die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Hofbieber in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Auflösung
1)      Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die
Auflösung beschließen.
2)      Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von ¾
der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung
besonders hingewiesen werden.
3)      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hofbieber die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Feuerwehreinrichtung im Ortsteil
Langenbieber zu verwenden hat.

§ 20 Übergangsregelung
1)      Wer bisher der Freiwilligen Feuerwehr Langenbieber angehört hat wird automatisch
Mitglied des neugegründeten Vereins “ Freiwillige Feuerwehr Langenbieber 1935 “
sofern er nicht innerhalb von acht Wochen nach Annahme der Satzung durch die
Mitgliederversammlung Widerspruch einlegt.
2)      Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
3)      § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.